Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 15 – Änderungen

  1. Ziffer eins
    Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden.
  2. Ziffer 2
    Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt.
  3. Ziffer 3
    Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Ausschuss spätestens zwei Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. Der Ausschuss legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
  4. Ziffer 4
    Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom Ausschuss unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschließen.
  5. Ziffer 5
    Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet.
  6. Ziffer 6
    Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237767