Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18 – Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, trägt zur Finanzierung des Ausschusses für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237770