Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.2021 BGBl. III Nr. 124/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. III Nr. 124/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/07 Sport

Text

Artikel 19 – Wirkungen des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung.
  2. Ziffer 2
    Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 Anwendung.

Im RIS seit

02.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237771