Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.2021 BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. III Nr. 155/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Anhang römisch eins Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn der Dreharbeiten oder Animationsarbeiten unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf vorläufige Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen:

  • Strichaufzählung
    eine Erklärung zur Urheberrechtssituation;
  • Strichaufzählung
    eine Synopsis des Films;
  • Strichaufzählung
    eine vorläufige Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
  • Strichaufzählung
    ein Budget und ein vorläufiger Finanzierungsplan;
  • Strichaufzählung
    ein vorläufiger Drehplan;
  • Strichaufzählung
    der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag oder ein Vertrag in Kurzform („Deal Memo“). Dieses Dokument muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.

Die endgültige Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion erfolgt bei Fertigstellung des Films und nach Prüfung der folgenden endgültigen Produktionsunterlagen durch die nationalen Behörden:

  • Strichaufzählung
    eine lückenlose Rechtekette;
  • Strichaufzählung
    ein endgültiges Drehbuch;
  • Strichaufzählung
    eine endgültige Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligtenStaaten;
  • Strichaufzählung
    eine endgültige Kostenaufstellung;
  • Strichaufzählung
    ein endgültiger Finanzierungsplan;
  • Strichaufzählung
    der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.

Die nationalen Behörden können jegliche sonstige nach nationaler Gesetzgebung für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Unterlagen anfordern.

Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238765