Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Anhang IIAnhang römisch zwei Definition eines den Anforderungen entsprechenden Kinofilms
Ein Kinospielfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er in Bezug auf die Bestandteile, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Ursprung haben, nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 3 |
Komponist | 1 |
Erste Filmrolle | 3 |
Zweite Filmrolle | 2 |
Dritte Filmrolle | 1 |
Leitung – Kamera | 1 |
Leitung – Ton | 1 |
Leitung – Schnitt | 1 |
Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign | 1 |
Studio- oder Drehort | 1 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
Ort der Postproduktion | 1 |
| _____________ 21_____________, 21 |
N. B. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.N. B., Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend. | |
| |
Ein Kinoanimationsfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Konzeption | 1 |
Drehbuch | 2 |
Charakterdesign | 2 |
Musikkomposition | 1 |
Regie | 2 |
Storyboard | 2 |
Leitung - Ausstattung | 1 |
Computergenerierte Hintergründe | 1 |
Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D) | 2 |
75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens | 3 |
75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D) oder75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D), oder 75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D) | 3 |
Compositing oder Kamera | 1 |
Schnitt | 1 |
Ton | 1 |
| ________ 23 |
| |
Ein Kinodokumentarfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erreicht.
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 1 |
Kamera | 2 |
Schnitt | 2 |
Recherche | 1 |
Komponist | 1 |
Ton | 1 |
Drehort | 1 |
Ort der Postproduktion | 2 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
| ________ 16 |
| |
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238766