Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Animationsfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
der Begriff „offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms“ (nachfolgend „der Film“) einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;der Begriff „offizielle Gemeinschaftsproduktion eines Kinofilms“ (nachfolgend „der Film“) einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs römisch zwei entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238743