Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel IIKapitel römisch zwei
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen
In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238744