Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten am Kinofilm
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum an den Rechten an den materiellen und immateriellen Gütern des Films gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass das Filmmaster (erste fertige Fassung) an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf Zugang zum Material und zum Filmmaster zwecks Verwendung als Vervielfältigungsmedium gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238747