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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2021 BGBl. III Nr. 155/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. III Nr. 155/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

Technische und künstlerische Beteiligung

  1. Ziffer eins
    Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuchs muss der an den Dreharbeiten beteiligte Stab aus Angehörigen der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten bestehen und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238748