Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 5 sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, für Bahnstrom.Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach Paragraph 2, Ziffer 5, sowie des ermäßigten Steuersatzes und der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Elektrizitätsabgabegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, für Bahnstrom. (2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Dokumentnummer
NOR40238861