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§ 2 ElAbg-BSV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 464/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 464/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 464/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElAbg-BSV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bahnstrom ist elektrische Energie mit einer Nennfrequenz von 16,7 Hertz oder mit leicht abweichender Nennfrequenz (insbesondere 16 2/3 anstelle von 16,7 Hertz).
  2. Absatz 2,Bahnstrom wird insbesondere dann zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet, wenn er zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur nach Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, wie beispielsweise zum Heizen und Klimatisieren von Zügen, für ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen oder Weichenheizungen, eingesetzt wird.
  3. Absatz 3,Eisenbahnunternehmen sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen nach Paragraph 4, des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich Eisenbahnunternehmen, die öffentliche Verkehrsdienstleistungen auf solchen Bahnen erbringen. Dies ist anhand ihrer Konzession, Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession nach dem Eisenbahngesetz 1957 oder durch entsprechende ausländische Bewilligungen (Paragraph 41, des Eisenbahngesetzes 1957) nachzuweisen. Dieser Nachweis entfällt für sondergesetzlich Eisenbahnunternehmen gleichgestellte Unternehmen.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238862