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Art. 2

Fassungen
ab 22.10.2021 — BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.10.2021 BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.10.2021BGBl. I Nr. 193/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Vorhaben

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach Artikel eins, überein, das Vorhaben „Regionalbahn Tiroler Zentralraum Abschnitt Rum“, in weiterer Folge kurz „Vorhaben“ genannt, unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie Transparenz gemeinsam zu finanzieren.
  2. Absatz 2,Das Vorhaben umfasst die Maßnahmen der Errichtung der Regionalbahn (einschließlich der Planung, der Grundeinlöse und des Baus) sowie deren Inbetriebsetzung.
  3. Absatz 3,Das Vorhaben baut unmittelbar auf dem Straßenbahnkonzept auf. Das Regionalbahnprojekt soll auf einer großteils neu zu errichtenden Trasse einen attraktiven, schnellen und leistungsfähigen regionalen Schienenverkehr ermöglichen. Diese Anforderungen an eine leistungsfähige Regionalbahn werden durch eine Trassierung für gleichmäßig hohe Geschwindigkeiten, konsequente Bevorrangung der Regionalbahn im Stadtbereich und durch den Einsatz modernster Fahrbetriebsmittel sichergestellt.
  4. Absatz 4,Eine detaillierte Beschreibung des gemeinsamen Vorhabens ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238880