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Art. 3

Fassungen
ab 22.10.2021 — BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.10.2021 BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.10.2021BGBl. I Nr. 193/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 3

Kosten

  1. Absatz eins,Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostenschätzung in der Anlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:

Gesamtkosten Regionalbahn Rum 2021-2023

 

Plan 2021

Plan 2022

Plan 2023

Gesamt

2021-2023

Summe Investitionen

15.300.000

15.606.000

5.307.361

36.213.361

Gesamtkosten

15.300.000

15.606.000

5.307.361

36.213.361

  1. Absatz 2,Die Gesamtkosten nach Absatz eins, beruhen auf der Preisbasis 2020. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2 % pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
  2. Absatz 3,Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Absatz 2, sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238881