Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 193/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2021,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Verrechnung, Schlussabrechnung
(1)Absatz eins,Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
(2)Absatz 2,Nicht verrechenbar sind Ausgaben für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
(3)Absatz 3,Das Land Tirol hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2024 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40238884