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Art. 7

Fassungen
ab 22.10.2021 — BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.10.2021 BGBl. I Nr. 193/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2021,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.10.2021BGBl. I Nr. 193/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung zu refundieren.
  3. Absatz 3,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 6,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20011694

Dokumentnummer

NOR40238885