Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren bei Zustellersuchen aus dem Europäischen Wettbewerbsnetz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des § 14a Abs. 1 Z 1 bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist die im Inland zuständige Behörde für die Veranlassung der Zustellung der in Vollziehung des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WettbG zu übermittelnden Schriftstücke.
(2)Absatz 2,Einem Zustellersuchen ist ein einheitlicher Titel in deutscher Sprache, sofern zwischen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde, und eine Kopie des zuzustellenden Schriftstückes anzuschließen. Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments,
Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
den Zeitraum, in dem die Zustellung erfolgen soll, beispielsweise aufgrund von gesetzlichen Fristen oder Verjährungsfristen.
(3)Absatz 3,Stimmt der Empfänger des gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach § 12 Abs. 2 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.Stimmt der Empfänger des gemäß Absatz eins, zuzustellenden Schriftstücks dessen Zustellung nach Paragraph 12, Absatz 2, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht zu, weil es sich um ein fremdsprachiges Dokument handelt, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, dem Zustellersuchen binnen angemessener Frist eine deutschsprachige Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann. (4)Absatz 4,Sind einem Zustellersuchen nicht die erforderlichen Beilagen angeschlossen oder enthält der einheitliche Titel nicht die erforderlichen Angaben, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist Ergänzungen vorzunehmen, und darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist dem Zustellersuchen nicht entsprochen werden kann.
(5)Absatz 5,Wenn die Zustellung nach Abs. 1 der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Abs. 1 betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.Wenn die Zustellung nach Absatz eins, der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Absatz eins, betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.
(6)Absatz 6,Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines gemäß Abs. 1 zuzustellenden Schriftstückes und des einheitlichen Titels nach Abs. 2 sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nach dessen Recht geltend zu machen.Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines gemäß Absatz eins, zuzustellenden Schriftstückes und des einheitlichen Titels nach Absatz 2, sind bei der zuständigen Behörde des Staates der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nach dessen Recht geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40239065