Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zustellung und Vollstreckung im Europäischen Wettbewerbsnetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahren bei Zustellersuchen im Ausland
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in § 2 Abs. 2 entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in Paragraph 2, Absatz 2, entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.
(2)Absatz 2,Dem Zustellersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks anzuschließen, wenn dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Behörde vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung kann die Bundeswettbewerbsbehörde die ersuchte Behörde um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Staates der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40239066