Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geldbußenermäßigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Erfüllt ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung die Voraussetzung des § 11b Abs. 1 Z 3 lit. a oder b WettbG nicht, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine geminderte Geldbuße nach § 11b Abs. 2 WettbG beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 WettbG kumulativ vorliegen, wobei die beigebrachten Informationen und Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen darstellen müssen.Erfüllt ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung die Voraussetzung des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b WettbG nicht, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine geminderte Geldbuße nach Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11 b, Absatz eins, WettbG kumulativ vorliegen, wobei die beigebrachten Informationen und Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen darstellen müssen.
(2)Absatz 2,Der Umfang der Reduktion der Geldbuße innerhalb der jeweilig anzuwendenden Bandbreite bestimmt sich nach dem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, zu dem die Informationen und Beweismittel, die die Voraussetzung des erheblichen Mehrwerts nach Abs. 1 erfüllen, vorgelegt wurden, sowie dem Ausmaß des mit den Informationen und Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.Der Umfang der Reduktion der Geldbuße innerhalb der jeweilig anzuwendenden Bandbreite bestimmt sich nach dem Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, zu dem die Informationen und Beweismittel, die die Voraussetzung des erheblichen Mehrwerts nach Absatz eins, erfüllen, vorgelegt wurden, sowie dem Ausmaß des mit den Informationen und Beweismitteln verbundenen Mehrwerts.
(3)Absatz 3,Werden der Bundeswettbewerbsbehörde von Unternehmern oder Unternehmervereinigungen in diesem Zusammenhang Informationen und Beweismittel vorgelegt, die es ermöglichen, zusätzliche Tatsachen festzustellen, um höhere Geldbußen zu beantragen, so werden diese zusätzlichen Tatsachen dem vorlegenden Unternehmer oder der vorlegenden Unternehmervereinigung gegenüber bei der Beantragung der geminderten Geldbuße nicht berücksichtigt.
(4)Absatz 4,In einem auf ihrer Website zu veröffentlichenden Handbuch informiert die Bundeswettbewerbsbehörde über die technische Abwicklung und die Geldbußenreduktionen, die sie bei der Beantragung einer geminderten Geldbuße im Hinblick auf die Reihenfolge der ersuchenden Unternehmer oder ersuchenden Unternehmervereinigungen anzuwenden beabsichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40239078