Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 487/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Mitteilung über Kronzeugenstatus
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach § 6 bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des § 11b Abs. 2 WettbG zudem Angaben im Sinne des § 7.Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach Paragraph 6, bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG zudem Angaben im Sinne des Paragraph 7,
(2)Absatz 2,Bei einem Ersuchen im Sinne des § 3 gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Abs. 1 nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.Bei einem Ersuchen im Sinne des Paragraph 3, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.
(3)Absatz 3,Bei einem Kurzantrag im Sinne des § 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Abs. 1 nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.Bei einem Kurzantrag im Sinne des Paragraph 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.
(4)Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt ihre Mitteilung unverzüglich dem Bundeskartellanwalt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Dokumentnummer
NOR40239079