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§ 8

Fassungen
ab 25.11.2021 — BGBl. II Nr. 487/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute25.11.2021 BGBl. II Nr. 487/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.11.2021BGBl. II Nr. 487/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Mitteilung über Kronzeugenstatus

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ehestmöglich nach Erhalt der vollständigen Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde dem ersuchenden Unternehmer oder der ersuchenden Unternehmervereinigung in einer rechtsunverbindlichen schriftlichen Mitteilung vorbehaltlich der Kooperationsverpflichtung nach Paragraph 6, bekannt, ob der Kronzeugenstatus zuerkannt wird und damit die Bundeswettbewerbsbehörde von Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG Gebrauch machen wird. Sie macht im Falle des Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG zudem Angaben im Sinne des Paragraph 7,
  2. Absatz 2,Bei einem Ersuchen im Sinne des Paragraph 3, gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Ersuchens auf Setzen eines Markers ehestmöglich ab.
  3. Absatz 3,Bei einem Kurzantrag im Sinne des Paragraph 4 und nach Klärung der Zuständigkeit durch die Europäische Kommission gibt die Bundeswettbewerbsbehörde ihre Mitteilung im Sinne des Absatz eins, nach Vervollständigung des Kurzantrags ehestmöglich ab.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde übermittelt ihre Mitteilung unverzüglich dem Bundeskartellanwalt.

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20011704

Dokumentnummer

NOR40239079