Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 14/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 14/2025
§ 701.01.202228.02.2025 BGBl. II Nr. 510/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 14/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

2. Hauptstück
Erhebungen

1. Abschnitt
Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Jährliche Meldung

Meldeinhalt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
  2. Absatz 2,Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.
  4. Absatz 4,Die in den Meldeperioden erbrachten Dienstleistungs-Exporte und bezogenen Dienstleistungs-Importe sind in der Gliederung nach
    1. Ziffer eins
      den in der Anlage zur gegenständlichen Meldeverordnung angeführten einzelnen Dienstleistungsarten (Einzelpositionen der Leistungen und Übertragungen) und
    2. Ziffer 2
      den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes
    zu melden.
  5. Absatz 5,Vom Meldepflichtigen laut Paragraph 8, sind ferner seine Identifikationsdaten zu melden, und zwar
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname bzw. Firma,
    2. Ziffer 2
      vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl,
    3. Ziffer 3
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuchnummer.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40268401