Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden DienstleistungsverkehrsMeldeverordnung ZABIL-DL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Meldepflichtige
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Meldepflichtig sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften,
die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben,
die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis K, M bis O, Q bis T, der Gruppe 64.2 sowie der Abteilung 66 der ÖNACE 2025 selbständig und regelmäßig verrichten,
deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß § 9 erreicht oder überschritten haben.deren Gesamterlöse (exklusive Umsatzsteuer) aus für das Ausland erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungs-Exporte) oder deren Gesamtaufwendungen (exklusive Umsatzsteuer) für aus dem Ausland bezogene grenzüberschreitende Dienstleistungen (Dienstleistungs-Importe) in dem der aktuellen Meldeperiode vorangegangenen Kalenderjahr die Meldegrenze gemäß Paragraph 9, erreicht oder überschritten haben.
(2)Absatz 2,Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, besteht die Meldepflicht für das Gesamtjahr, das dem Kalenderjahr, in dem die Meldegrenze erreicht oder überschritten wurde, folgt.
(3)Absatz 3,Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 mehr getätigt werden (Leermeldung).Eine durch Überschreiten der Meldegrenzen ausgelöste Meldepflicht besteht auch dann bis zum Ende der festgelegten Meldeperioden weiter, wenn die Meldegrenze nicht mehr erreicht oder überschritten wird bzw. keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, mehr getätigt werden (Leermeldung).
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268402