Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
2. Abschnitt
Fahrzeugkategorien
Triebfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:
Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion. Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2)Absatz 2,Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:
Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Z 1 und 2) sowieHybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Ziffer eins und 2) sowie
Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239751