Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Nebenfahrzeuge
§ 3.Paragraph 3,
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, ABl. Nr. L 73 vom 10.03.2020, S. 6, näher bestimmt. Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302 aus 2014, über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 356 vom 12.12.2014 Seite 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, Amtsblatt Nummer L 73 vom 10.03.2020, Seite 6, näher bestimmt.
Schlagworte
Arbeitsfahrt, Überstellfahrt
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239752