Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.01.2022 — BGBl. II Nr. 30/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute27.01.2022 BGBl. II Nr. 30/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wagram“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.01.2022BGBl. II Nr. 30/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,„Wagram DAC“ mit Ortsangabe muss aus einer der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: Chardonnay, Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Weißer Burgunder, Riesling, Blauer Burgunder, Zweigelt. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten bis zu 15% ist zu tolerieren (15%-Regel). Nicht zugelassen sind Rosé oder weißgepresste Weine aus Blautrauben, Gemischter Satz sowie auch alle Verschnitte und Cuvées (ausgenommen die 15% Regel), sowohl aus Weiß- als auch aus Rotweintrauben. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Weißwein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
  2. Absatz 2,Als Ortsangaben dürfen lediglich folgende Katastralgemeinden angegeben werden: Absdorf, Fels, Gösing, Thürnthal, Feuersbrunn, Wagram, Großriedenthal, Ottenthal, Neudegg, Ameisthal, Baumgarten, Großweikersdorf, Großwiesendorf, Ruppersthal, Tiefenthal, Zaussenberg, Engelmannsbrunn, Kirchberg, Mitterstockstall, Oberstockstall, Unterstockstall, Königsbrunn, Hippersdorf, Eggendorf, Starnwörth, Stetteldorf, Klosterneuburg (umfasst die Weinbaugemeinden des Wagrams südlich der Donau). Diese Ortsangaben dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

Schlagworte

Weißweintraube

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241653