Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DAC-Verordnung „Wagram“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,„Wagram DAC“ mit Angabe einer Ried muss aus der Qualitätsweinrebsorte Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%), ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
(2)Absatz 2,Sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Dokumentnummer
NOR40241654