Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 27.01.2022 — BGBl. II Nr. 30/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute27.01.2022 BGBl. II Nr. 30/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wagram“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.01.2022BGBl. II Nr. 30/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,„Wagram DAC“ mit Angabe einer Ried muss aus der Qualitätsweinrebsorte Grüner Veltliner oder Roter Veltliner oder Riesling bereitet worden sein. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt, auch mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%), ist zu tolerieren. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf keinen dominanten Holzton aufweisen.
  2. Absatz 2,Sämtliche für das Weinbaugebiet Wagram von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verordnete Riedbezeichnungen dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Herkunftsbezeichnung „Wagram“ verwendet werden.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241654