Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2,,
Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder von schwimmenden Geräten;
Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer. (3)Absatz 3,Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241927