Rechtstracker.at

§ 2 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Sprechfunkzeugnis“: ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; in Österreich gelten die Bestimmungen gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 – FZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 2
    „Schifferdienstbuch“: ein behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation und offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis (Schifferdienstbuch mit Befähigungszeugnis) sowie ausschließlich offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis ohne behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation (Schifferdienstbuch ohne Befähigungszeugnis);
  3. Ziffer 3
    „Fahrzeit“: die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeuges auf Binnengewässern verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist und die von der zuständigen Behörde validiert wurde; sofern ausdrücklich angeführt, kann der Begriff Fahrzeit auch als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung in Tagen einschließen;
  4. Ziffer 4
    „Decksmannschaft“: Decksfrau bzw. Decksmann, Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose, Matrosin bzw. Matrose, Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart, Bootsfrau bzw. Bootsmann, Steuerfrau bzw. Steuermann, Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  5. Ziffer 5
    „Besatzungsmitglied“: Mitglied einer Decksmannschaft, Maschinistin bzw. Maschinist, Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer, Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger, Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG), Sachkundige für Fahrgastschifffahrt und Sachkundige gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Ziffer 6
    „Befähigungszeugnis“: ein Unionsbefähigungszeugnis, welches nach 7. Teil 2. Hauptstück, SchFG, ein Befähigungsausweis, welcher nach 7. Teil 3. Hauptstück, SchFG oder ein Befähigungsausweis, welcher nach älteren Rechtsvorschriften oder von ausländischen Behörden ausgestellt wurde;

Schlagworte

Beladetätigkeit

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241928