Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“
§ 3.Paragraph 3,
Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins, SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241929