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§ 4 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006, in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr bzw. für ein Kapitänspatent – Seen und Flüsse das 21. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      die medizinische Tauglichkeit bzw. geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
    4. Ziffer 4
      für das Schiffsführerpatent – 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, nachgewiesen hat.
  3. Absatz 3,Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  4. Absatz 4,Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
  5. Absatz 5,Die Prüfung für das Streckenzeugnis – AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent – AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
  6. Absatz 6,Personen, welche über ein Schiffsführerpatent – AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent – AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis – AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.
  7. Absatz 7,Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Absatz 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß Paragraph 121, SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241930