Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt auszustellen, wenn die antragstellende Person
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,in einer behördlichen Prüfung gemäß Absatz 2, nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren,
Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1,Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 1,
in einfachem Englisch zu kommunizieren und
die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177 aus 2010, zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt über die Inhalte der Anlage 19 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 12 zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Die Prüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung kann im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogrammes gemäß § 132 SchFG oder durch fachlich geeignete Personen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. Als fachlich geeignete Personen gelten jedenfalls entsprechend ausgebildete Organe der Schifffahrtsaufsicht.Die Prüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung kann im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogrammes gemäß Paragraph 132, SchFG oder durch fachlich geeignete Personen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. Als fachlich geeignete Personen gelten jedenfalls entsprechend ausgebildete Organe der Schifffahrtsaufsicht.
(4)Absatz 4,Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss erneut eine Prüfung nach Abs. 2 abgelegt werden.Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss erneut eine Prüfung nach Absatz 2, abgelegt werden.
Schlagworte
Seeschiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241942