Rechtstracker.at

§ 17 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      in einer behördlichen Prüfung gemäß Absatz 2, nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
      1. Litera a
        für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen,
      2. Litera b
        sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen,
      3. Litera c
        die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben,
      4. Litera d
        für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen,
      5. Litera e
        das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vorzunehmen,
      6. Litera f
        die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten und
      7. Litera g
        Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.
  2. Absatz 2,Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder
    1. Ziffer eins
      eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges während der zurückliegenden fünf Jahre vorgewiesen werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Mindestfahrzeig von 90 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges im vorangegangenen Jahr vorgewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      erneut die behördliche Prüfung absolviert werden.

Schlagworte

Gesundheitsvorschrift

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241943