Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 21, nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.Unbeschadet der in Absatz eins, genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sind höchstens fünf Jahre lang gültig.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241948