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§ 23 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ausbildungsprogramme für Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sowie für besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Abschlusszeugnisse erworben werden, sind über Antrag der Schule bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß Paragraph 132, Absatz 2, SchFG mit Bescheid anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und haben den Auszubildenden das Erreichen der Befähigungsstandards der Anlage 8 sowie gegebenenfalls der Anlagen 18 und 19 zu ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen sind von qualifizierten Personen, wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß Paragraph 22, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
    3. Ziffer 3
      Die Prüfung zur Feststellung der Befähigungsstandards der Anlagen 8, 18 und 19, die praktische Prüfungen gemäß den Anlagen 12 und 13 beinhalten, dürfen nur von qualifizierten Prüferinnen bzw. Prüfern wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß Paragraph 22, BAG, die entsprechend Paragraph 25, Absatz eins, BAG nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Eine Einrichtung, deren Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, zugelassen wurde, hat der zulassenden Behörde nach Abnahme der Prüfungen die an die Einrichtung gerichteten Antragsformulare gemäß dem Muster der Anlage 6 gemeinsam mit einer Bestätigung der erfolgreich abgelegten Prüfungen zu übermitteln.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241949