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§ 25 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß Paragraph 117, Absatz 2, SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (Paragraph eins Punkt 01, Litera d,) Ziffer 18, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (Paragraph 24, Absatz 3, SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (Paragraph 24, Absatz 4, SchFG) gewährleistet sein.
  2. Absatz 2,Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.
  6. Absatz 6,Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241951