Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen
Berechtigungsumfang
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
von Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
auf bestimmte Fahrzeugarten,
auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
von Schiffsführerpatenten
auf bestimmte Fahrzeugarten,
auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
bei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,bei gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.
(2)Absatz 2,Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:
die Beförderung von Fahrgästen,
die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, WVO.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241952