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§ 27 SchBV

Fassungen
ab 17.01.2022 — BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute17.01.2022 BGBl. II Nr. 42/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsbetriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

17.01.2022BGBl. II Nr. 42/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchBV

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrpraxis je Befähigungsausweis

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,) beträgt
    1. Ziffer eins
      180 Tage für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse;
    2. Ziffer 2
      180 Tage für das Schiffsführerpatent – AT
    3. Ziffer 3
      30 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent – 20 m;
    4. Ziffer 4
      eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.
    Für die Anrechnung als Tag muss eine Fahrt im Ausmaß von mindestens zwei Stunden absolviert werden. An einem Kalendertag kann nur ein Fahrtag absolviert werden. Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.
  2. Absatz 2,Wird eine Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, beantragt, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins :, Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    2. Ziffer 2
      Schiffsführerpatent – AT: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
    3. Ziffer 3
      Schiffsführerpatent – 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;
    4. Ziffer 4
      Schiffsführerpatent – 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.
  3. Absatz 3,Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:
    1. Ziffer eins
      20 m für das Kapitänspatent –Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – AT und das Streckenzeugnis – AT,
    2. Ziffer 2
      15 m für ein gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
    3. Ziffer 3
      mehr als 10 m für ein gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, eingeschränktes Schiffsführerpatent – AT,
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Ziffer 3, gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent – 20 m gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) und d) eingeschränkt wird;
    5. Ziffer 5
      Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes – 20 m – auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent – 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.
  5. Absatz 5,Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent – 20 m oder um ein Schiffsführerpatent – 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 3, SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente – 20 m – Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente – 10 m – Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241953