Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Prüfungsfahrzeug
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht und folgende Mindestanforderungen erfüllt:
eine Länge von mindestens 20 m für das Kapitänspatent – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – AT,
eine Länge von mindestens 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,eine Länge von mindestens 15 m für ein gemäß Absatz 2, eingeschränktes Kapitänspatent – Seen und Flüsse,
eine Länge von mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent – 20 m,
eine Länge von mindestens 5 m und eine Leistung von mindestens 29 kW (40 PS) für das Schiffsführerpatent – 10 m.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241958