Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsbetriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen
§ 33.Paragraph 33,
Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten. Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40241959