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§ 6 KenV 2022

Fassungen
15.10.2026 bis 31.12.2026 — BGBl. II Nr. 302/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute15.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 601.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 615.10.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 608.02.202214.10.2026 BGBl. II Nr. 48/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2026BGBl. II Nr. 302/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3

Text

Versorger- und Produktmix

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ElWG müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
  2. Absatz 2,Die primäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 3, ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
  3. Absatz 3,Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 4,, als auch die Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 6, sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40281150