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§ 7 KenV 2022

Fassungen
ab 15.10.2026 — BGBl. II Nr. 302/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute15.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 708.02.202214.10.2026 BGBl. II Nr. 48/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.10.2026BGBl. II Nr. 302/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3

Text

3. Abschnitt
Nachweise

Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, und Paragraph 84, Absatz eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, eingehalten wurden.
  2. Absatz 2,Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, oder einem EWR-Vertragsstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ElWG eingehalten wurden.
  3. Absatz 3,Eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen von Strom aus sonstigen Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat für die Stromkennzeichnung in Österreich ist nur dann möglich, wenn die Vorgaben gemäß Paragraph 84, Absatz 2, ElWG eingehalten wurden und ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie nur einmal berücksichtigt wird.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40281151