Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3
Text
Gültigkeit von Nachweisen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den § 86 und § 87 ElWG und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in den Paragraph 86 und Paragraph 87, ElWG und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
(2)Absatz 2,Nachweise müssen spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
(3)Absatz 3,Gemäß § 87 Abs. 5 ElWG hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.Gemäß Paragraph 87, Absatz 5, ElWG hat die Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Sollte die Einhaltung dieser Frist aufgrund von technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich sein, dann ist dies der Regulierungsbehörde entsprechend zu melden und schlüssig zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281152