Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 63
Endgültige Verfügungen
(1)Absatz eins,Wird eine Patentverletzung festgestellt, so kann das Gericht gegen den Verletzer eine Verfügung erlassen, durch die die Fortsetzung der Verletzung untersagt wird. Das Gericht kann auch eine Verfügung gegen Mittelspersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Patents in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls werden bei Nichteinhaltung der Verfügung nach Absatz 1 an das Gericht zu zahlende Zwangsgelder verhängt.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242212