Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 64
Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
(1)Absatz eins,Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers anordnen, dass in Bezug auf Erzeugnisse, die nach seinen Feststellungen ein Patent verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet wurden, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der geschädigten Partei aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Zu diesen Maßnahmen gehört
die Feststellung einer Verletzung,
der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen,
die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses,
die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen oder
die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
(3)Absatz 3,Das Gericht ordnet an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen nach diesem Artikel berücksichtigt das Gericht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den anzuordnenden Abhilfemaßnahmen, die Bereitschaft des Verletzers, das Material in einen nichtverletzenden Zustand zu versetzen, sowie die Interessen Dritter.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242213