Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 75
Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung
(1)Absatz eins,Ist eine Berufung gemäß Artikel 73 begründet, so hebt das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und erlässt eine Endentscheidung. In Ausnahmefällen und im Einklang mit der Verfahrensordnung kann das Berufungsgericht die Sache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung zurückverweisen.
(2)Absatz 2,Wird eine Sache gemäß Absatz 1 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, so ist dieses an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242224