Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL VI – ENTSCHEIDUNGENKAPITEL römisch sechs – ENTSCHEIDUNGEN
ARTIKEL 76
Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
(1)Absatz eins,Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.
(2)Absatz 2,Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
(3)Absatz 3,Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242225