Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Die E-Control kann der ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.
(3)Absatz 3,Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 127, Absatz eins, GWG 2011 gesondert hinzuweisen.
Schlagworte
Kostendeckelung, Befreiungsleistung
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263391