Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.
(2)Absatz 2,Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind
bei einer Befreiung gemäß § 2 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr undbei einer Befreiung gemäß Paragraph 2, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht mehr und
bei einer Deckelung gemäß § 3 die Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahrbei einer Deckelung gemäß Paragraph 3, die Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur bis höchstens 75 Euro pro Kalenderjahr
in Rechnung zu stellen. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung bzw. Deckelung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242486