Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 11.07.2024 — BGBl. II Nr. 197/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute11.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 197/2024
§ 701.03.202210.07.2024 BGBl. II Nr. 61/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.07.2024BGBl. II Nr. 197/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Datenübermittlung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß Paragraph 2, oder Deckelung gemäß Paragraph 3, zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat für die Abwicklung gemäß Paragraph 4, bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (Paragraph 19 a, ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:
    1. Ziffer eins
      der Verwendungszweck der ORF-Beitrags Service GmbH in Bezug auf die Einrichtung gemäß Paragraph 19 a, ElWOG 2010 liegt darin, den antragsgegenständlichen Haushalt und – bei Bedarf – die dazugehörigen Zählpunkte zu identifizieren oder den jeweils für die Verrechnungsänderung verantwortlichen Netzbetreiber über das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung zu informieren und die Handlungen im erforderlichen Maß zu dokumentieren;
      1. Litera a
        das Vorliegen oder das Entfallen einer Befreiung bzw. Deckelung hat die ORF-Beitrags Service GmbH dem Netzbetreiber zumindest unter Angabe des Namens des Netzkunden, bei Bedarf auch unter Angabe der Zählpunktbezeichnung, zu melden;
      2. Litera b
        ist die Identifikation des antragsgegenständlichen Haushalts und der dazugehörigen Zählpunkte beim Netzbetreiber anhand der bereitgestellten Daten nicht eindeutig möglich, kann sich die ORF-Beitrags Service GmbH der Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und, soweit darüber hinausgehend erforderlich, der Anlagenabfrage beim Netzbetreiber gemäß dem Anhang zur Wechselverordnung 2014 (WVO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß bedienen;
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung des Datenaustauschs und der dadurch durch die ORF-Beitrags Service GmbH verarbeiteten, personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig;
    3. Ziffer 3
      die personenbezogenen Daten sind binnen drei Jahren nach Ablauf der Befreiung bzw. Deckelung zu löschen.

Schlagworte

Zählpunktidentifikation

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263392