Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sprachliche Gleichstellung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden IT-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Dokumentnummer
NOR40242500