Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 66/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprachliche Gleichstellung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf die sprachliche Gleichstellung ist in allen internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen zu achten. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher bzw. in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern sind zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002 ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden IT-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen und soweit technisch möglich umzusetzen.

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242500