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§ 6

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 66/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, und interne Ausschreibungen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile für Funktionen müssen so formuliert sein, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
  3. Absatz 3,In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) , oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstelle oder Funktion besonders erwünscht sind.
  4. Absatz 4,Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der Paragraphen 11 b und 11 c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (Paragraph 7, Absatz 3, B-GlBG).

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242501